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Satzung der Musikkultur Immeldorf e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Musikkultur Immeldorf e.V.” und wird unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ansbach eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Immeldorf.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins sind die Förderung der Musikkultur und der Kleinkunst in Immeldorf sowie in Kernfranken, die Vermittlung von vielfältiger, regionaler und internationaler Musikkunst an ein weit gestreutes Kultur- und Musik- interessiertes Publikum. Weiterhin liegt ein Schwerpunkt des Vereins auf der Nachwuchsförderung junger Musiker:innen und Künstler:innen.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

– die Ermöglichung von musikkulturellen Veranstaltungen in Kernfranken.

– die finanzielle und sachliche Unterstützung von musikkulturellen Angeboten und Einrichtungen in Immeldorf, die den Satzungszweck unterstützen und fördern.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie dürfen sich nicht am Vereinsvermögen beteiligen oder dies nutzen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bevorteilt werden.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem zuständigen Finanzamt unverzüglich an.

§ 4 – Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen, Körperschaften, Behörden, Anstalten und Vereine werden.

2. Der Verein hat folgende Mitglieder

– Ordentliche Mitglieder

– Fördermitglieder

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

3. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Mitgliedsantrag.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Antragsteller:in kann dagegen die ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

5. Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein durch einen Jahresbeitrag unterstützen, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

6. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.

7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung oder Austritt aus dem Verein.

a) Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

b) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann dagegen die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet

c) Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wobei eine Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen erforderlich ist.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt wird. Er wird im ersten Quartal des Jahres oder bei Eintritt fällig.

2. Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.

§ 6 – Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 7 – Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied ab 16 Jahren eine Stimme.

2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl des Vorstands

b) Entgegennahme der Jahresrechnung, des Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsberichtes. Entlastung des Vorstands

c) Bestellung einer Rechnungsprüfer:in

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

g) Alle anderen wichtigen, das Vereinsleben betreffenden Angelegenheiten.

3. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden und kann auch als Online- oder Hybrid – Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die Einladung erfolgt unter Beifügung der Tagesordnung durch den Vorstand per e-Mail und muss an die Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag abgeschickt werden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleiter:in.

5. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen: Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, zu Änderungen des Vereinszwecks eine solche von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, erforderlich.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Schriftführer:in und Versammlungsleiter:in zu unterzeichnen ist.

§ 8 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

– 1. Vorsitzende:r

– 2. stellvertretende:r Vorsitzende:r

– 3. der Kassenwart:in

– 4. der Schriftführer:in

– 5. 2 bis 4 Beisitzer:innen

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt er bis zur Neuwahl im Amt. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so werden dessen Amtsgeschäfte von den verbleibenden Mitgliedern des Vorstands kommissarisch verwaltet.

4. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

5. Der Verein wird gem. §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und dem Kassier vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.

6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied beantragt werden ohne vorherige Mitteilung des Beschlussgegenstandes.

8.Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte. Insbesondere obliegen Ihm folgende Aufgaben:

  • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Die Verwendung der Mittel im Sinne der Vereinssatzung.
  • Die Abgabe eines Jahresberichtes gegenüber der Mitgliederversammlung.

§ 9 – Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
2. Die Liquidation erfolgt durch den amtierenden 1. Vorstandsvorsitzenden und dem Kassenwart. Zur Beschlussfassung der Liquidation ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§47 ff. BGB).
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gemeinde Lichtenau zu, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden hat.